Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg und führt den Namen "Bürgerverein WIR FüR KAROW e.V."

(2) Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Berlin.

(3) Das Geschäfts- und Kassenjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Mittel

(1) Zweck des Vereins ist, die Heimatkunde, Landschaftspflege und Siedlungsentwicklung im Berliner Ortsteil Karow und seiner Umgebung zu fördern.

(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck durch
- Förderung der Mitwirkung der Karower Bürger
o bei der Pflege und Erhaltung der Ortsgeschichte und -kultur von Karow
o bei der weiteren Entwicklung der Siedlungs- und Wohngebiete von Karow mit ihrem ländlich-dörflichen Charakter
o bei der Landschaftspflege in Karow und Umgebung im Sinne des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) und des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (NatSchG Bln).
- Förderung der Kommunikation im Ortsteil mittels Veranstaltungen von Vorträgen, Diskussionen, Führungen und Ausstellungen
- Einrichtung von öffentlich zugänglichen Foren (Webseite, Arbeitsgemeinschaften etc.) zur Meinungsbildung der Karower zu ihren lokalen, bürgerschaftlichen Anliegen,
- engen Kontakt zu den Organen und politischen Institutionen des Landes Berlin und des Bezirkes Pankow bei der landeskulturellen Entwicklung des Ortsteiles Berlin-Karow und dessen Umgebung

(3) Der Verein "Bürgerverein WIR FüR KAROW" ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und unabhängig.

(4) Die Mittel des Vereins, die sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Einnahmen zusammensetzen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, deren Tätigkeit im Verein ehrenamtlich ist, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Verein lässt eine Familienmitgliedschaft zu.

(2) Die Mitgliedschaft ist mit einer unterzeichneten Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Rechte der Mitglieder:
a. Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und Benutzung von Vereinseinrichtungen (auch digitaler Art).
b. Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
c. Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß Satzung § 6 (1c) gemeinsam mit anderen Vereinsmitgliedern zu verlangen und zu erzwingen.
d. Aktives und passives Wahlrecht der volljährigen Mitglieder.
e. Recht auf Austritt.

(4) Pflichten der Mitglieder:
a. Einhalten dieser Satzung.
b. Fördern der Vereinszwecke und Unterlassen vereinsschädigenden Verhaltens.
c. Beitragszahlung gemäß der, durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

(5) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
b. durch den Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
c. durch förmliche Ausschließung aus dem Verein. Eine Ausschließung kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen, insbesondere dann, wenn das Mitglied gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, die Satzung oder das Vereinsinteresse verstoßen hat.

(6) Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(7) Auf Antrag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden in einer, durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgesetzt. Alle Mitglieder erklären sich mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zur Begleichung der vorgenannten Gebühren und Beiträge einverstanden. Im Einzelfall können, auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds, durch den Kassenwart individuelle Zahlungsbedingungen festgelegt werden. Dies stellt die Ausnahme dar.

(2) Die Beiträge sind jeweils vor dem 31.März zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der erweiterte Vorstand mit den berufenen Beisitzern

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

  • a. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Newsletter oder Briefpost) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene, Anschrift gerichtet war.
  • b. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung sind zusätzliche Sachanträge (Dringlichkeitsanträge) bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderung, Beitragsänderungen und Vorstandswahlen.
  • c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder das Vereinsinteresse dies erfordert.
  • d. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
  • e. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5% der Mitglieder, mindestens aber 9 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt; siehe §9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin.
  • f. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
  • g. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  • h. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • i. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform oder auch als Virtuelle oder Hybrid-Versammlung durchgeführt werden. Die konkrete Form gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen. Die Mitglieder haben ihre Stimme innerhalb der gesetzten Frist abzugeben.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
  • b. Entlastung des Vorstands
  • c. Wahl des Vorstands
  • d. Wahl der Kassenprüfer/innen
  • e. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • f. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen
  • g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • h. Entscheidung über gestellte Anträge
  • i. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, z. B. die Beitragsordnung.
  • j. Änderung der Satzung (Ausnahme siehe § 9 (3))
  • k. Auflösung des Vereins

(3) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen und an alle Mitglieder zu verteilen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a. dem/der 1. Vorsitzenden
  • b. dem/der 2. Vorsitzenden
  • c. dem/der 3. Vorsitzenden
  • d. der/die Kassenwart/in
  • e. Schriftführer
  • f. und bis zu 8 Beisitzern, für spezifische Aufgaben (Erweiterter Vorstand)
Der/die 1., 2. und 3. Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf einer Person ist unzulässig.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Bei Rücktritt des Vorstandes oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand oder für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt hat.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal in einem Geschäftsjahr. Er ist durch den oder die 1. Vorsitzende(n) einzuberufen, und zwar auch, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Hierbei gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen und mindestens 3 Stimmen müssen abgegeben sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das von dem oder von der amtierenden Vorsitzenden und von dem oder der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

(7) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren erzeugt werden. Die Vorgaben aus Ziffer 6 finden hierbei ihre Anwendung.

(8) Vorstandssitzungen können auch digital oder telefonisch durchgeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Die Vorgaben aus Ziffer 6 finden hierbei ihre Anwendung.

§ 8 Kassenprüfer/innen

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören oder vom Verein angestellt sein.

(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

(3) Die Kassenprüfer/innen schlagen dem/der Kassenwart/in rechtzeitig einen Termin im ersten Halbjahr zur Prüfung der Kasse und der Rechnungslegung vor.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurde. Zusätzlich oder alternativ können die beabsichtigten Änderungen auch per Mail, per Newsletter oder auf der Homepage bekannt gegeben werden.

(2) Für eine Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Anberaumung der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die "Bürgerstiftung Karow"; Alt-Karow 28; 13125 Berlin-Karow.

§ 11 Inkraftsetzung

Diese Satzung ist am 13.12.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.